Diese Frist gilt grundsätzlich z.B. für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also z. B. für Forderungen aus Kaufverträgen, Mietzahlungen, Werklöhne, unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Frist für die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.
Also verjähren zum 1.1.2020 Ansprüche, die im Jahr 2016 entstanden sind.
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
§ 212 BGB Neubeginn der Verjährung
Das Verjährungsrecht spricht anstatt von "Unterbrechung" von "Neubeginn der Verjährung". Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Das heißt, "unterbrechend" wirken also nur noch diese beiden Tatbestände.
§ 203 ff. BGB Hemmung der Verjährung
Die Verjährung wird gehemmt durch: die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, die Zustellung des Mahnbescheids, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter, sie beginnt aber – anders als bei dem Tatbestand des Neubeginns – nicht wieder in voller Länge neu zu laufen.
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